§ 111 GenG. Anfechtungsklage
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006] | [1. Januar 1999] |
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§ 111. Anfechtungsklage | § 111 |
(1) [1] Jedes Mitglied ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. [2] Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. [3] Sie findet nur binnen der Nothfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem nach § 107 Abs. 1 anberaumten Termin geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außer Stande war. | (1) [1] Jeder Genosse ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. [2] Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. [3] Sie findet nur binnen der Nothfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem Termine (§ [107]) geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außer Stande war. |
(2) Das rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder. | (2) Das rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Genossen. |
[1. Januar 1999–18. August 2006]
1§ 111.
(1) [1] Jeder Genosse ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. 2[2] Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. [3] Sie findet nur binnen der Nothfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem Termine (§ [107]) geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außer Stande war.
(2) Das rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Genossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 28, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.