§ 113 GenG. Zusatzberechnung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1999]
§ 113. Zusatzberechnung § 113
(1) [1] Soweit in Folge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesammtbetrag nicht erreicht wird, oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urtheils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. [2] Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung. (1) [1] Soweit in Folge des Unvermögens einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesammtbetrag nicht erreicht wird, oder in Gemäßheit des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urtheils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. [2] Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.
(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen. (2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
[1. Januar 1999–18. August 2006]
1§ 113.
(1) 2[1] Soweit in Folge des Unvermögens einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesammtbetrag nicht erreicht wird, oder in Gemäßheit des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urtheils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. 3[2] Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.
(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 30, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
3. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 8, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.

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