§ 114 GenG. Nachschussberechnung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[12. August 1941] | [1. Januar 1900] |
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§ 114 | § 114 |
(1) [1] Sobald mit dem Vollzuge der Schlußverteilung (§ 161 der Konkursordnung) begonnen wird, hat der Konkursverwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist. [2] Die Feststellung ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts niederzulegen. | (1) Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung (Konkursordnung § [161]) begonnen wird, hat der Konkursverwalter |
(2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und können die Genossen zu weiteren Nachschüssen herangezogen werden, so hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschußberechnung und der zu ihr etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Genossen nach § 105 an Nachschüssen zu leisten haben (Nachschußberechnung). | in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschußberechnung und der zu derselben etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Genossen in Gemäßheit des § [105] an Nachschüssen zu leisten haben. |
(3) Die Nachschußberechnung unterliegt den Vorschriften der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift des § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß auf Genossen, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht verteilt werden. | (2) Die Berechnung (Nachschußberechnung) unterliegt den Vorschriften in §§ [106] bis [109], [111] bis [113], der Vorschrift im § [106] Absatz 2 mit der Maßgabe, daß auf Genossen, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht vertheilt werden. |
[1. Januar 1900–12. August 1941]
1§ 114.
(1) Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung (Konkursordnung § [161]) begonnen wird, hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschußberechnung und der zu derselben etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Genossen in Gemäßheit des § [105] an Nachschüssen zu leisten haben.
(2) Die Berechnung (Nachschußberechnung) unterliegt den Vorschriften in §§ [106] bis [109], [111] bis [113], der Vorschrift im § [106] Absatz 2 mit der Maßgabe, daß auf Genossen, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht vertheilt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.