§ 115e GenG. Eigenverwaltung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993–1. Januar 1999]
1§ 115e.
(1) Der Abschluß eines Zwangsvergleichs (§ 173 der Konkursordnung) ist zulässig, sobald der allgemeine Prüfungstermin abgehalten und solange nicht das Nachschußverfahren beendet ist.
(2) Die Vorschriften der Konkursorduung über den Zwangsvergleich finden mit folgenden Abweichungen Anwendung:
  • 21. Vor Abschluß des Zwangsvergleichs muß der Revisionsverband, dem die Genossenschaft angeschlossen ist, darüber gehört werden, ob der Zwangsvergleich mit den Interessen der Genossen vereinbar ist;
  • 32. zum Abschluß des Zwangsvergleichs ist erforderlich, daß die Gläubiger, die Mitglieder der Genossenschaft sind, und die Gläubiger, die es nicht sind, gesondert mit den i[n] § 182 der Konkursordnung festgesetzten Mehrheiten zustimmen;
  • 3. der Zwangsvergleich kann wegen unredlichen oder leichtsinnigen Verhaltens des Vorstandes (§ 187 der Konkursordnung) nur verworfen werden, wenn ein erheblicher Teil der Genossen das Verhalten des Vorstandes gekannt hat;
  • 4. der Zwangsvergleich wird vom Konkursverwalter durchgeführt; die §§ 105 bis 115a, 141 finden Anwendung;
  • 5. eine Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich gegen einen Dritten, der neben der Genossenschaft ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat (§ 194 der Konkursordnung), findet nur statt, wenn der Dritte die Verpflichtungserklärung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Gericht oder mündlich in dem Vergleichstermin abgegeben hat;
  • 6. der Zwangsvergleich wird hinfällig, wenn der Konkursverwalter dem Gericht anzeigt, daß der Vergleich nicht fristgemäß erfüllt ist; bezieht sich die Anzeige auf Abschlags- oder Ratenzahlungen, so entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen, ob der Zwangsvergleich hinfällig wird. Die Anzeige kann erst zwei Wochen nach Ablauf des im Vergleich bestimmten Zahlungstages erfolgen. Wird der Zwangsvergleich hinfällig, so wird das Konkursverfahren ohne Rücksicht auf den Zwangsvergleich fortgesetzt;
  • 7. das Konkursverfahren wird erst aufgehoben, wenn der Konkursverwalter dem Gericht anzeigt, daß der Zwangsvergleich erfüllt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 10, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.
2. 15. Dezember 1934: Artt. II Nr. 2 S. 2, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.
3. 25. Dezember 1993: Artt. 18 Abs. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, Bekanntmachung vom 19. August 1994.