§ 116 GenG. Insolvenzplan

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1934–1. Januar 1999]
1§ 116. [1] Das Konkursverfahren ist auf Antrag des Vorstandes einzustellen, wenn er nach dem Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, beibringt und nachweist, daß andere Gläubiger nicht bekannt sind. [2] Inwieweit es der Zustimmung oder der Sicherung von Gläubigern bedarf, deren Forderungen angemeldet, aber nicht festgestellt sind, entscheidet das Konkursgericht nach freiem Ermessen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 11, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.

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