§ 118 GenG. Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. April 1935–1. Januar 1974]
1§ 118.
2(1) [1] Ergibt sich die Zahlungsunfähigkeit der aufgelösten Genossenschaft, so haben die Liquidatoren ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen; dasselbe gilt, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Jahres aufgestelleten Bilanz sich eine Überschuldung der aufgelösten Genossenschaft ergibt. [2] Eine schuldhafte Verzögerung des Antrags liegt nicht vor, wenn die Liquidatoren die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes betreiben.
(2) [1] Die Liquidatoren sind der Genossenschaft nach Maßgabe des § 34 zum Ersatze von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der aufgelösten Genossenschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. [2] Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
(3) Soweit sich nicht aus den Abs. 1, 2 ein anderes ergibt, gelten die in diesem Abschnitt hinsichtlich des Vorstandes getroffenen Bestimmungen auch hinsichtlich der Liquidatoren.
Anmerkungen:
1. 11. April 1930: Art. V Nr. 2 des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
2. 1. April 1935: §§ 128 Nr. 1, 130 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1935.

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