§ 12 GenG. Veröffentlichung der Satzung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][1. Januar 1974]
§ 12 § 12
(1) Das eingetragene Statut ist von dem Gerichte im Auszuge zu veröffentlichen. (1) Das eingetragene Statut ist von dem Gerichte im Auszuge zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung muß enthalten: (2) Die Veröffentlichung muß enthalten:
1. das Datum des Statuts; 1. das Datum des Statuts;
2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
3. den Gegenstand des Unternehmens; 3. den Gegenstand des Unternehmens;
4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis, 4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,
5. die 5. die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind;
[Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.] 6. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;
6. [(weggefallen)]
7. [(weggefallen)] 7. das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit dem Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer, als auf ein Jahr, bemessen ist;
8. [(weggefallen)] 8. die Namen und den Wohnort der Mitglieder des Vorstandes.
(3) [(weggefallen)] (3) Zugleich ist bekannt zu machen, daß die Einsicht der Liste der Genossen während der Dienststunden des Gerichts jedem gestattet ist. [Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.]
(4) [(weggefallen)] (4) Ist in dem Statut bestimmt, in welcher Form der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
[1. Januar 1974–25. Dezember 1993]
1§ 12.
(1) Das eingetragene Statut ist von dem Gerichte im Auszuge zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung muß enthalten:
  • 1. das Datum des Statuts;
  • 2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
  • 3. den Gegenstand des Unternehmens;
  • 24. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,
  • 35. die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind;
  • 46. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;
  • 57. das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit dem Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer, als auf ein Jahr, bemessen ist;
  • 68. die Namen und den Wohnort der Mitglieder des Vorstandes.
7(3) Zugleich ist bekannt zu machen, daß die Einsicht der Liste der Genossen während der Dienststunden des Gerichts jedem gestattet ist.8
(4) Ist in dem Statut bestimmt, in welcher Form der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.
2. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 9 S. 1, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
3. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 9 S. 2, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
4. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 9 S. 2, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973 analog.
5. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 9 S. 2, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973 analog.
6. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 9 S. 2, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973 analog.
7. 6. Januar 1943: Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
8. Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.

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