§ 120 GenG. Herabsetzung der Haftsumme

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1934–1. Januar 1974]
1§ 120. Die Beitrittserklärungen (§ 15) müssen die ausdrückliche Bemerkung enthalten, daß die einzelnen Genossen verpflichtet sind, die in dem Statut der Genossenschaft bestimmten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu machen und der Genossenschaft die zur Befriedigung ihrer Gläubiger erforderlichen Nachschüsse ohne Beschränkung auf eine bestimmte Summe nach Maßgabe des Gesetzes zu leisten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 12, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.

Umfeld von § 120 GenG

§ 119 GenG. Bestimmung der Haftsumme

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