§ 130 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 130.
(1) Durch die Bestimmungen der §§ [128], [129] wird die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Genossen nicht berührt.
(2) Aus den Nachschüssen der letzteren sind den Ausgeschiedenen die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die Befriedigung oder Sicherstellung der sämmtlichen im § [105] Absatz 1 bezeichneten Konkursgläubiger bewirkt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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