§ 131 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[5. August 1933][1. Januar 1900]
§ 131 § 131
(1) Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht darf die Haftsumme der einzelnen Genossen (§ 2), soweit sich nicht aus § 139a ein anderes ergibt, nicht niedriger als der Geschäftsanteil sein. (1) Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht darf die Haftsumme der einzelnen Genossen (§ 2) nicht niedriger als der Geschäftsantheil sein.
(2) [1] Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genossenschaft durch das Statut bestimmt werden. [2] Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu veröffentlichen (§§ 12, 16). (2) [1] Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genossenschaft durch das Statut bestimmt werden. [2] Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu veröffentlichen (§§ 12, 16).
[1. Januar 1900–5. August 1933]
1§ 131.
(1) Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht darf die Haftsumme der einzelnen Genossen (§ 2) nicht niedriger als der Geschäftsantheil sein.
(2) [1] Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genossenschaft durch das Statut bestimmt werden. [2] Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu veröffentlichen (§§ 12, 16).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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