§ 132 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 132. [1] Eine Übertragung des Geschäftsguthabens findet in dem Falle des § 128 an einen anderen Genossen nur statt, sofern dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage die der höchsten Zahl der Geschäftsantheile entsprechende Gesammtsumme nicht übersteigt. [2] Hierauf ist die im § 74 vorgesehene Versicherung des Vorstandes zu richten. [3] Im Übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen im § 131.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

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