§ 133 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1900–15. April 1943]
1§ 133.
2(1) [1] Eine Herabsetzung der Haftsumme kann nur unter Beobachtung der Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (§ [82] Absatz 2, § [90] Absatz 1 bis 3). [2] Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern.
(2) [1] Die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zum Genossenschaftsregister erfolgt nicht vor Ablauf des im § [90] Absatz 1 bezeichneten Jahres. [2] Mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen. [3] Zugleich hat der Vorstand die schriftliche Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Genossenschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. XIV, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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