§ 133a GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. Dezember 1934–1. Januar 1974]
1§ 133a.
(1) Die Zerlegung des Geschäftsanteils und der Haftsumme in gleiche Teile gilt nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Haftsumme im Sinne des § 22 Abs. 1 und des § 133.
(2) [1] Der Beschluß über eine solche Zerlegung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der in der Generalversammlung erschienenen Genossen. [2] Das Statut kaun noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) [1] Vor der Beschlußfassung ist der Revisionsverband, dem die Genossenschaft angeschlossen ist, darüber zu hören, ob die Zerlegung des Geschäftsanteils und der Haftsumme mit den Interessen der Genossen vereinbar ist. 2[2] (weggefallen)
(4) [1] Das Gutachten des Revisionsverbandes ist in jeder über die Zerlegung des Geschäftsanteils und der Haftsumme beratenden Generalversammlung zu verlesen.
Dem Revisionsverbande ist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der Generalversammlung zu vertreten.
(5) Ist die Zerlegung des Geschäftsanteils und der Haftsumme nach dem Gutachten des Revisionsverbandes mit den Interessen der Genossen nicht vereinbar, so bedarf der Beschluß, unbeschadet weiterer Erschwerungen durch das Statut, einer Mehrheit von drei Vierteilen der Genossen in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinanderfolgenden Generalversammlungen.
(6) Sobald der Beschluß über die Zerlegung des Geschäftsanteils in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, sind die Genossen mit der sich aus der Zerlegung ergebenden Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt; die §§ 136, 137 finden keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 17, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.
2. 15. Dezember 1934: Artt. II Nr. 2 S. 2, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.

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