§ 134 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 134. [1] Das Konkursverfahren findet bei bestehender Genossenschaft außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem Falle der Überschuldung statt, sofern diese ein Viertheil des Betrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt. [2] Der Vorstand hat, wenn eine solche Überschuldung sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz ergiebt, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. [3] Die Vorschriften des § 92 Absatz 2, 3, § 93 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

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