§ 141 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 141 § 141
Die einzelnen Genossen können über ihre Haftsumme hinaus auf Leistung von Nachschüssen nicht in Anspruch genommen werden. [1] Die einzelnen Genossen können über ihre Haftsumme hinaus weder auf Leistung von Nachschüssen, noch von den Konkursgläubigern in Anspruch genommen werden. [2] Im Übrigen finden auf den Anspruch der Gläubiger die Bestimmungen in §§ [122] bis [125] Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 141. [1] Die einzelnen Genossen können über ihre Haftsumme hinaus weder auf Leistung von Nachschüssen, noch von den Konkursgläubigern in Anspruch genommen werden. [2] Im Übrigen finden auf den Anspruch der Gläubiger die Bestimmungen in §§ [122] bis [125] Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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