§ 142 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[11. April 1930–1. Januar 1974]
1§ 142.
(1) [1] Außer dem Falle des § [90] kann in dem Falle, daß entgegen den Vorschriften in §§ 19, 22 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben ausgezahlt wird, der Ersatzanspruch gegen die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths oder gegen die Liquidatoren von den Gläubigern der Genossenschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. 2[2] In der gleichen Weise können die Gläubiger von den Mitgliedern des Vorstandes oder den Liquidatoren Ersatz beanspruchen, wenn diese entgegen den Vorschriften im § 99 Abs. 2, § 118 Abs. 2, § 140 Satz 4 Zahlungen geleistet haben, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder ihre Überschuldung sich ergeben hat.
(2) Die Ersatzpflicht wird den Gläubigern gegenüber dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.3
Anmerkungen:
1. 10. August 1914: §§ 1 Nr. 3, 2 der Bekanntmachung vom 8. August 1914.
2. 11. April 1930: Art. V Nr. 4 des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. Siehe § 1 der Bekanntmachung vom 8. August 1914.

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