§ 143 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 143 § 143
(1) Eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht kann sich in eine solche mit beschränkter Haftpflicht nur unter Beobachtung der Bestimmungen umwandeln, die für die Verteilung des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösuug maßgebend sind (§ 82 Abs. 2, § 90 Abs. 1 bis 3). (1) Eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht kann sich in eine solche mit unbeschränkter Nachschußpflicht nur unter Beobachtung der Bestimmungen umwandeln, welche für die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (§ [82] Absatz 2, § [90] Absatz 1 bis 3).
(2) Dasselbe gilt von der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht in eine solche mit beschränkter Haftpflicht.
(2) Die Vorschriften des § 133 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. (3) Die Vorschriften im § [133] Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 143.
(1) Eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht kann sich in eine solche mit unbeschränkter Nachschußpflicht nur unter Beobachtung der Bestimmungen umwandeln, welche für die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (§ [82] Absatz 2, § [90] Absatz 1 bis 3).
(2) Dasselbe gilt von der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht in eine solche mit beschränkter Haftpflicht.
(3) Die Vorschriften im § [133] Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 143 GenG

§ 142 GenG

§ 143 GenG

§ 144 GenG