§ 147 GenG. Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1991][1. Januar 1974]
§ 147 § 147
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung
1. nach § 69 Abs. 1 Satz 2 oder § 931 Abs. 1 Satz 2 über eine Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner Geschäftsanteile, 1. nach § 69 Abs. 1 Satz 2 oder § 931 Abs. 1 Satz 2 über eine Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner Geschäftsanteile,
2. nach § 15b Abs. 3 Satz 2 über eine Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen, 2. nach § 15b Abs. 3 Satz 2 über eine Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen,
3. nach § 76 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 2 über die Höhe eines übertragenen Geschäftsguthabens oder 3. nach § 76 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 2 über die Höhe eines übertragenen Geschäftsguthabens oder
4. nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den Beschluß zur Fortsetzung der Genossenschaft falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt. 4. nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den Beschluß zur Fortsetzung der Genossenschaft falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator
1. die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, 1. die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genossenschaft zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist. 2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genossenschaft zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert.
[1. Januar 1974–1. Januar 1991]
1§ 147.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung
  • 1. nach § 69 Abs. 1 Satz 2 oder § 931 Abs. 1 Satz 2 über eine Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner Geschäftsanteile,
  • 2. nach § 15b Abs. 3 Satz 2 über eine Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen,
  • 3. nach § 76 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 2 über die Höhe eines übertragenen Geschäftsguthabens oder
  • 4. nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den Beschluß zur Fortsetzung der Genossenschaft falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator
  • 1. die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
  • 2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genossenschaft zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 75, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

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