§ 148 GenG. Pflichtverletzung bei Verlust

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1999]
§ 148. Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit § 148
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator unterläßt,
1. entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 1. entgegen § 33 Abs. 3 bei einem Verlust, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und der Rücklagen nicht gedeckt ist, die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen,
2. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt. 2. entgegen § 99 Abs. 1 bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
[1. Januar 1999–18. August 2006]
1§ 148.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator unterläßt,
  • 21. entgegen § 33 Abs. 3 bei einem Verlust, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und der Rücklagen nicht gedeckt ist, die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen,
  • 32. entgegen § 99 Abs. 1 bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 76, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
2. 1. Januar 1986: Artt. 4 Nr. 29, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 42, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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