§ 151 GenG. Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 151. [1] Gebühren für die Verhandlung und Entscheidung erster Instanz über die in vorstehendem Paragraphen bezeichneten Anträge, sowie für die Eintragungen und Vormerkungen werden nicht erhoben. [2] Die Erhebung von Auslagen findet nach §§ 79, 80 und 80b des Gerichtskostengesetzes statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.