§ 151a GenG. Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Juli 2021]
1§ 151a. Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
  • 1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  • 2. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2021: Artt. 20 Nr. 9, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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