§ 158 GenG. Ersatzweise Bekanntmachung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[22. Juli 2017]
1§ 158. Ersatzweise Bekanntmachung. Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 28, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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