§ 15b GenG. Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993] | [1. Januar 1974] |
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§ 15b | § 15b |
(1) [1] Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. [2] Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend. | (1) [1] Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. [2] Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend. |
(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Genossen, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind. | (2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Genossen, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind. |
(3) [1] Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. [2] § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. | (3) [1] Für die Anmeldung und Eintragung der Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen in die Liste der Genossen gilt § 15 Abs. 2 bis 4 entsprechend. [2] Bei Anmeldung der Beteiligung hat der Vorstand schriftlich zu versichern, daß alle Geschäftsanteile des Genossen, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind oder daß die weiteren Geschäftsanteile auf Grund einer Pflichtbeteiligung übernommen worden sind. [3] Die Beteiligung wird mit der Eintragung in die Liste der Genossen wirksam. |
[1. Januar 1974–25. Dezember 1993]
1§ 15b.
(1) [1] Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. [2] Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.
(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Genossen, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.
(3) [1] Für die Anmeldung und Eintragung der Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen in die Liste der Genossen gilt § 15 Abs. 2 bis 4 entsprechend. [2] Bei Anmeldung der Beteiligung hat der Vorstand schriftlich zu versichern, daß alle Geschäftsanteile des Genossen, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind oder daß die weiteren Geschäftsanteile auf Grund einer Pflichtbeteiligung übernommen worden sind. [3] Die Beteiligung wird mit der Eintragung in die Liste der Genossen wirksam.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.