§ 16 GenG. Änderung der Satzung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 2007][18. August 2006]
§ 16. Änderung der Satzung § 16. Änderung der Satzung
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. (1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
(2) [1] Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt: (2) [1] Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt:
1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, 1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,
2. Erhöhung des Geschäftsanteils, 2. Erhöhung des Geschäftsanteils,
3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, 3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
4. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, 4. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, 5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre,
6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3, 6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3,
7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten, 7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten,
8. Zerlegung von Geschäftsanteilen, 8. Zerlegung von Geschäftsanteilen,
9. Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals, 9. Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,
10. Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, 10. Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,
11. Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen. [2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 11. Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen. [2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(3) [1] Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfaßt. [2] Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. [3] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (3) [1] Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfaßt. [2] Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. [3] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse aufstellt. (4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse aufstellt.
(5) [1] Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist. [2] Die Veröffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit statt, als derselbe eine der i[n] § 12 Abs[.] 2 […] bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstande hat. (5) [1] Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Anmeldung zwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind. [2] Die Veröffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit statt, als derselbe eine der i[n] § 12 Abs[.] 2 […] bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstande hat.
(6) Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist. (6) Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.
[18. August 2006–1. Januar 2007]
1§ 16. 2Änderung der Satzung.
3(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
4(2) 5[1] Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt:
  • 1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,
  • 2. Erhöhung des Geschäftsanteils,
  • 3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
  • 64. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
  • 5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre,
  • 76. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3,
  • 7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten,
  • 88. Zerlegung von Geschäftsanteilen,
  • 99. Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,
  • 1010. Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,
  • 1111. Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen.
12[2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
13(3) 14[1] Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfaßt. 15[2] Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 16[3] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
17(4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse aufstellt.
18(5) [1] Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Anmeldung zwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind. 19[2] Die Veröffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit statt, als derselbe eine der i[n] § 12 Abs[.] 2 […] bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstande hat.
20(6) Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889, Artt. 3 Abs. 1 Nr. 1, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
4. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
5. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
6. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
7. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
8. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
9. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
10. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
11. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
12. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
13. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
14. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
15. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
16. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
17. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. d, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
18. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
19. 25. Dezember 1993: Artt. 18 Abs. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, Bekanntmachung vom 19. August 1994.
20. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.