§ 161 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1900–25. Dezember 1993]
1§ 161.
(1) Die zur Ausführung der Vorschriften über das Genossenschaftsregister und die Anmeldungen zu demselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Bundesrath erlassen.
(2) Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Staatsbehörde (§ [47]) und höhere Verwaltungsbehörde (§§ [58], [59], [61], [81]) zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.