§ 162 GenG. Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1990]
§ 162. Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen § 162
[1] Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbands, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören. [2] (weggefallen) [1] Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbands, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören. [2] Die Unternehmen können bis zum 30. Juni 1990 gegenüber dem Prüfungsverband ihren Austritt zum 31. Dezember 1991 erklären; das Recht zur Kündigung nach der Satzung des Prüfungsverbands bleibt unberührt.
[1. Januar 1990–18. August 2006]
1§ 162. [1] Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbands, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören. [2] Die Unternehmen können bis zum 30. Juni 1990 gegenüber dem Prüfungsverband ihren Austritt zum 31. Dezember 1991 erklären; das Recht zur Kündigung nach der Satzung des Prüfungsverbands bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1990: Artt. 21 § 5 Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1988.

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