§ 164 GenG. Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[22. Juli 2017][18. August 2006]
§ 164. Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung § 164. Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 22. Juli 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. § 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
[18. August 2006–22. Juli 2017]
1§ 164. Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung. § 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 126, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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