§ 18 GenG. Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Oktober 1889]
§ 18. Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern § 18
[1] Das Rechtsverhältniß der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. [2] Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist. [1] Das Rechtsverhältniß der Genossenschaft und der Genossen richtet sich zunächst nach dem Statut. [2] Letzteres darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
[1. Oktober 1889–18. August 2006]
1§ 18. [1] Das Rechtsverhältniß der Genossenschaft und der Genossen richtet sich zunächst nach dem Statut. [2] Letzteres darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

Umfeld von § 18 GenG

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§ 19 GenG. Gewinn- und Verlustverteilung