§ 2 GenG. Haftung für Verbindlichkeiten

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1934–1. Januar 1974]
1§ 2. Eine Genossenschaft kann errichtet werden:
  • 1. als eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht; bei ihr haften die einzelnen Mitglieder (Genossen) für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser ohne Beschränkung auf eine bestimmte Summe;
  • 2. als eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht; bei ihr ist die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.

Umfeld von § 2 GenG

§ 1 GenG. Wesen der Genossenschaft

§ 2 GenG. Haftung für Verbindlichkeiten

§ 3 GenG. Firma der Genossenschaft