§ 21a GenG. Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1986][1. Januar 1974]
§ 21a § 21a
(1) [1] Das Statut kann bestimmen, daß die Geschäftsguthaben verzinst werden. [2] Bestimmt das Statut keinen festen Zinssatz, muß es einen Mindestzinssatz festsetzen. [3] Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben am Schluß des vorhergegangenen Geschäftsjahres. [4] Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden. (1) [1] Das Statut kann bestimmen, daß die Geschäftsguthaben verzinst werden. [2] Bestimmt das Statut keinen festen Zinssatz, muß es einen Mindestzinssatz festsetzen. [3] Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben am Schluß des vorhergegangenen Geschäftsjahres. [4] Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden.
(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuß und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden. (2) Ist in der Jahresbilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Reinverlust oder ein vorjähriger Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch andere Reservefonds (§ 33d Abs. 1 B II 2), einen Reingewinn und einen vorjährigen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrages Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.
[1. Januar 1974–1. Januar 1986]
1§ 21a.
(1) [1] Das Statut kann bestimmen, daß die Geschäftsguthaben verzinst werden. [2] Bestimmt das Statut keinen festen Zinssatz, muß es einen Mindestzinssatz festsetzen. [3] Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben am Schluß des vorhergegangenen Geschäftsjahres. [4] Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden.
(2) Ist in der Jahresbilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Reinverlust oder ein vorjähriger Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch andere Reservefonds (§ 33d Abs. 1 B II 2), einen Reingewinn und einen vorjährigen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrages Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 14, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

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