§ 22b GenG. Zerlegung des Geschäftsanteils

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][1. Januar 1974]
§ 22b § 22b
(1) [1] Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. [2] Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen. (1) [1] Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. [2] Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.
(2) [1] Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Genossen mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. [2] § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. [3] Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen. (2) [1] Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Genossen mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. [2] § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
[1. Januar 1974–25. Dezember 1993]
1§ 22b.
(1) [1] Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. [2] Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.
(2) [1] Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Genossen mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. [2] § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 16, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

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