§ 24 GenG. Vorstand
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006] | [1. Oktober 1889] |
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§ 24. Vorstand | § 24 |
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. | (1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. |
(2) [1] Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. [2] Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. [3] Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht. | (2) [1] Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt. [2] Durch das Statut kann eine höhere Mitgliederzahl sowie eine andere Art der Bestellung festgesetzt werden. |
(3) [1] Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. [2] Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. | (3) [1] Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. [2] Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. |
[1. Oktober 1889–18. August 2006]
1§ 24.
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) [1] Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt. [2] Durch das Statut kann eine höhere Mitgliederzahl sowie eine andere Art der Bestellung festgesetzt werden.
(3) [1] Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. [2] Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.