§ 28 GenG. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. August 2022] | [1. Januar 2007] |
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§ 28. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis | § 28. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis |
[1] Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. [3] (weggefallen) | [1] Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. [3] Die Eintragung ist vom Gericht bekanntzumachen. |
[1. Januar 2007–1. August 2022]
1§ 28. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis. [1] Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. [3] Die Eintragung ist vom Gericht bekanntzumachen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2007: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. a, Buchst. b, 13 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.