§ 30 GenG. Mitgliederliste
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006] | [25. Dezember 1993] |
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§ 30. Mitgliederliste | § 30 |
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen. | (1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen. |
(2) [1] In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied der Genossenschaft mit folgenden Angaben einzutragen: | (2) [1] In die Mitgliederliste ist jeder Genosse mit folgenden Angaben einzutragen: |
1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder, | 1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder, |
2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren Geschäftsanteile, | 2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren Geschäftsanteile, |
3. Ausscheiden aus der Genossenschaft. [2] Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirksam wird oder geworden ist, sowie die die Eintragung begründenden Tatsachen sind anzugeben. | 3. Ausscheiden aus der Genossenschaft. [2] Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirksam wird oder geworden ist, sowie die die Eintragung begründenden Tatsachen sind anzugeben. |
(3) [1] Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewahren. [2] Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem das Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschieden ist. | (3) [1] Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewahren. [2] Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der Genosse aus der Genossenschaft ausgeschieden ist. |
[25. Dezember 1993–18. August 2006]
1§ 30.
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen.
(2) [1] In die Mitgliederliste ist jeder Genosse mit folgenden Angaben einzutragen:
- 1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder,
- 2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren Geschäftsanteile,
- 3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.
(3) [1] Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewahren. [2] Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der Genosse aus der Genossenschaft ausgeschieden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 6, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.