§ 33b GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1933–1. Januar 1986]
1§ 33b.
(1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses kommen, soweit nicht in den §§ 33c bis h ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Buches des Handelsgesetzbuchs und im übrigen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zur Anwendung.
(2) Der Jahresabschluß ist so klar und übersichtlich aufzustellen, daß er den Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die Lage der Genossenschaft gewährt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1933: Artt. 1 Nr. 2, 2 S. 1 der Verordnung vom 30. Mai 1933.

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