§ 33d GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1974–1. Januar 1986]
1§ 33d.
(1) In der Jahresbilanz sind, soweit nicht der Geschäftszweig der Genossenschaft eine abweichende Gliederung bedingt, unbeschadet einer weiteren Gliederung folgende Posten besonders auszuweisen:
  • A. Auf der Seite der Aktiven:
    • I. Anlagevermögen.
      • 1. Unbebaute Grundstücke;
      • 2. Bebaute Grundstücke:
        • a) dem Geschäftsbetriebe der Genossenschaft dienende Grundstücke;
        • b) sonstige Grundstücke;
      • 3. Maschinen und maschinelle Anlagen;
      • 4. Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsinventar;
      • 5. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken- und ähnliche Rechte.
    • II. Beteiligungen einschließlich der zur Beteiligung bestimmten Wertpapiere.
    • III. Umlaufsvermögen.
      • 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
      • 2. halbfertige Erzeugnisse;
      • 3. fertige Erzeugnisse, Waren;
      • 4. Wertpapiere, soweit sie nicht unter II oder III Nr. 10 oder 11 aufzuführen sind;
      • 5. der Genossenschaft zustehende Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden;
      • 6. Forderungen aus der Kreditgewährung an Genossen;
      • 7. von der Genossenschaft geleistete Anzahlungen;
      • 8. Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen;
      • 9. Forderungen an abhängige Unternehmungen und Konzernunternehmungen;
      • 10. Wechsel;
      • 11. Schecks;
      • 12. Kassenbestand einschließlich Guthaben bei Notenbanken und Postscheckguthaben;
      • 13. andere Bankguthaben.
    • IV. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.
  • B. Auf der Seite der Passiven:
    • I. Der Betrag der Geschäftsguthaben der Genossen; der Betrag der Geschäftsguthaben der ausgeschiedenen Genossen ist gesondert anzugeben.
    • II. Reservefonds:
      • 1. Der nach § 7 Nr. 4 zu bildende Reservefonds;
      • 22. andere Reservefonds; die Ansprüche der ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung eines Anteils an dem Reservefonds nach § 73 Abs. 3 sind gesondert anzugeben.
    • III. Rückstellungen.
    • IV. Wertberichtigungsposten.
    • V. Verbindlichkeiten.
      • 1. Anleihen der Genossenschaft unter Anführung ihrer etwaigen hypothekarischen Sicherung;
      • 2. auf Grundstücken der Genossenschaft lastende Hypotheken, soweit sie nicht Sicherungshypotheken sind oder zur Sicherung von Anleihen dienen, Grundschulden und Rentenschulden;
      • 3. Einlagen:
        • a) Einlagen in laufender Rechnung;
        • b) Spareinlagen;
      • 4. der Genossenschaft von Arbeitern und Angestellten gegebene Pfandgelder;
      • 5. Anzahlungen von Kunden;
      • 6. Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen;
      • 7. Verbindlichkeiten gegenüber abhängigen Unternehmungen und Konzernunternehmungen;
      • 8. Verbindlichkeiten aus der Annahme von gezogenen Wechseln und der Ausstellung eigener Wechsel;
      • 9. Verbindlichkeiten gegenüber Banken.
    • VI. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.
(2) Der Reingewinn oder Reinverlust des Jahres ist am Schlusse der Bilanz ungeteilt und vom vorjährigen Gewinn- oder Verlustvortrage gesondert auszuweisen.
(3) [1] Beim Anlagevermögen und bei den Beteiligungen sind die auf die einzelnen Posten entfallenden Zu- und Abgänge gesondert aufzuführen. [2] Die Verrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten ist unzulässig; Entsprechendes gilt für Grundstücksrechte und -belastungen, denen eine persönliche Forderung nicht zugrunde liegt. [3] Die Beträge der Reservefonds, der Rückstellungen und der Wertberichtigungsposten dürfen nicht unter den Verbindlichkeiten der Genossenschaft aufgeführt werden. [4] Fallen Forderungen oder Verbindlichkeiten unter mehrere Posten, so ist bei dem Posten, unter dem sie ausgewiesen werden, die Mitzugehörigkeit zu den anderen Posten zu vermerken, soweit dies zur klaren und übersichtlichen Bilanzierung erforderlich ist.
(4) [1] In Jahresbilanzen, die mit einem Gesamtbetrage von mehr als Einhunderttausend Reichsmark abschließen, sind auf der Seite der Aktiven unter Umlaufsvermögen gesondert auszuweisen die Forderungen an Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats, an Personen, denen der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft sowie die Vertretung der Genossenschaft in bezug auf die Geschäftsführung zugewiesen ist (§ 42), sowie ferner die Forderungen an einen Dritten, der für Rechnung einer dieser Personen handelt. [2] Die Beträge der Forderungen können in einer Summe zusammengefaßt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1933: Artt. 1 Nr. 2, 2 S. 1 der Verordnung vom 30. Mai 1933.
2. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 24, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

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