§ 33f GenG
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1933–1. Januar 1986]
1§ 33f.
(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, soweit nicht der Geschäftszweig der Genossenschaft eine abweichende Gliederung bedingt, unbeschadet einer weiteren Gliederung folgende Posten gesondert auszuweisen:
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I. Auf der Seite der Aufwendungen:
- 1. Löhne und Gehälter;
- 2. soziale Abgaben;
- 3. Abschreibungen auf Anlagen;
- 4. andere Abschreibungen;
- 5. Zinsen;
- 6. Besitzsteuern der Genossenschaft;
- 7. alle übrigen Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bei Handelsbetrieben mit Ausnahme der Aufwendungen für die bezogenen Waren.
-
II. Auf der Seite der Erträge:
- 1. der Betrag, der sich nach Abzug der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bei Handelsbetrieben nach Abzug der Aufwendungen für die bezogenen Waren sowie nach Abzug der unter 2 bis 5 gesondert auszuweisenden Erträge ergibt;
- 2. Erträge aus Beteiligungen;
- 3. Zinsen und sonstige Kapitalerträge;
- 4. außerordentliche Erträge;
- 5. außerordentliche Zuwendungen.
(2) Der Reingewinn oder Reinverlust des Jahres ist am Schlusse der Gewinn- und Verlustrechnung ungeteilt und vom vorjährigen Gewinn- oder Verlustvortrage gesondert auszuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1933: Artt. 1 Nr. 2, 2 S. 1 der Verordnung vom 30. Mai 1933.