§ 33f GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1933–1. Januar 1986]
1§ 33f.
(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, soweit nicht der Geschäftszweig der Genossenschaft eine abweichende Gliederung bedingt, unbeschadet einer weiteren Gliederung folgende Posten gesondert auszuweisen:
  • I. Auf der Seite der Aufwendungen:
    • 1. Löhne und Gehälter;
    • 2. soziale Abgaben;
    • 3. Abschreibungen auf Anlagen;
    • 4. andere Abschreibungen;
    • 5. Zinsen;
    • 6. Besitzsteuern der Genossenschaft;
    • 7. alle übrigen Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bei Handelsbetrieben mit Ausnahme der Aufwendungen für die bezogenen Waren.
  • II. Auf der Seite der Erträge:
    • 1. der Betrag, der sich nach Abzug der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bei Handelsbetrieben nach Abzug der Aufwendungen für die bezogenen Waren sowie nach Abzug der unter 2 bis 5 gesondert auszuweisenden Erträge ergibt;
    • 2. Erträge aus Beteiligungen;
    • 3. Zinsen und sonstige Kapitalerträge;
    • 4. außerordentliche Erträge;
    • 5. außerordentliche Zuwendungen.
(2) Der Reingewinn oder Reinverlust des Jahres ist am Schlusse der Gewinn- und Verlustrechnung ungeteilt und vom vorjährigen Gewinn- oder Verlustvortrage gesondert auszuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1933: Artt. 1 Nr. 2, 2 S. 1 der Verordnung vom 30. Mai 1933.

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