§ 33g GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1933–1. Januar 1986]
1§ 33g. Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, für die Aufstellung des Jahresabschlusses Formblätter mit der Maßgabe vorzuschreiben, daß die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung statt nach den Vorschriften der §§ 33d bis 33f nach diesen Formblättern zu gliedern sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1933: Artt. 1 Nr. 2, 2 S. 1 der Verordnung vom 30. Mai 1933.

Umfeld von § 33g GenG

§ 33f GenG

§ 33g GenG

§ 33h GenG