§ 34 GenG. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 34.
(1) [1] Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht das Statut eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. [2] Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch das Statut zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen.
(3) [1] Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. [2] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

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