§ 36 GenG. Aufsichtsrat
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[22. Juli 2017] | [17. Juni 2016] |
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§ 36. Aufsichtsrat | § 36. Aufsichtsrat |
(1) [1] Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. [2] Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch die Satzung zu bestimmen. | (1) [1] Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. [2] Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch die Satzung zu bestimmen. |
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Vergütung beziehen. | (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Vergütung beziehen. |
(3) [1] Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. [2] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. | (3) [1] Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. [2] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. |
(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. | (4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. |
(5) [1] Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Satzung vorsehen, dass für bestimmte Mitglieder das Recht besteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. [2] Die Zahl der nach Satz 1 in den Aufsichtsrat entsandten Personen darf zusammen mit der Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten. |
[17. Juni 2016–22. Juli 2017]
1§ 36. 2Aufsichtsrat.
3(1) [1] Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. [2] Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch die Satzung zu bestimmen.
4(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Vergütung beziehen.
(3) 5[1] Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. 6[2] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
7(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 39 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 39 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 5. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 39 Buchst. c, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 6. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 27, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
- 7. 17. Juni 2016: Artt. 10 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.