§ 38 GenG. Aufgaben des Aufsichtsrats
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Juli 2021]
1§ 38. 2Aufgaben des Aufsichtsrats.
3(1) [1] Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. [2] Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. [3] Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. [4] Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. [5] Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.
4(1a) 5[1] Der Aufsichtsrat kann einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung befasst. 6[2] Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. 7[3] Richtet der Aufsichtsrat einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen des § 36 Absatz 4 erfüllen. 8[4] Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erklärung bezogen auf die gesetzlichen Vertreter des Verbandes und die vom Verband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, abzugeben ist.
9(1b) Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern er erstellt wurde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 41 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 4. 29. Mai 2009: Artt. 10 Nr. 5, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 5. 17. Juni 2016: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
- 6. 17. Juni 2016: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
- 7. 1. Juli 2021: Artt. 20 Nr. 3, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 8. 17. Juni 2016: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
- 9. 19. April 2017: Artt. 10 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2017.
- 10. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 41 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 11. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 41 Buchst. c, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 12. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 41 Buchst. d, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.