§ 39 GenG. Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 39.
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie in den Fällen des § 32 Absatz 3 zum Ersatze der Zahlung verpflichtet, wenn diese mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt ist.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

Umfeld von § 39 GenG

§ 38 GenG. Aufgaben des Aufsichtsrats

§ 39 GenG. Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats

§ 40 GenG. Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern