§ 45 GenG. Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 45. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossen und der Staatsbehörde gestattet werden muß.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.

Umfeld von § 45 GenG

§ 44 GenG. Einberufung der Generalversammlung

§ 45 GenG. Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

§ 46 GenG. Form und Frist der Einberufung