§ 46 GenG. Form und Frist der Einberufung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993][1. Januar 1900]
§ 46 § 46
(1) Die Berufung der Generalversammlung muß in der durch das Statut bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. (1) Die Berufung der Generalversammlung muß in der durch das Statut bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen.
(2) [1] Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. [2] Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch das Statut oder durch § [45] Abs[.] 3 vorgesehenen Weise mindestens drei Tage vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung, sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. (2) [1] Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. [2] Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch das Statut oder durch § [45] Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens drei Tage vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung, sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. (3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
[1. Januar 1900–25. Dezember 1993]
1§ 46.
(1) Die Berufung der Generalversammlung muß in der durch das Statut bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen.
(2) [1] Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. [2] Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch das Statut oder durch § [45] Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens drei Tage vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung, sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 46 GenG

§ 45 GenG. Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

§ 46 GenG. Form und Frist der Einberufung

§ 47 GenG. Niederschrift