§ 50 GenG. Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 50. 2Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil. Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsantheil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlußfassung durch die Generalversammlung.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 51, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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§ 49 GenG. Beschränkungen für Kredite

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§ 51 GenG. Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung