§ 54 GenG. Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[15. Dezember 1934–1. Januar 1986]
1§ 54.
(1) Die Genossenschaft muß einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband).
(2) [1] Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft können unter Benachrichtigung des Gerichts (§ 10) gemeinsam anordnen, daß eine Genossenschaft binnen einer bestimmten Frist die Mitgliedschaft bei einem von ihnen benannten Verband zu erwerben hat. [2] Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht nach, daß sie die Mitgliedschaft erworben hat, so hat das Gericht von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. [3] § 80 Abs. 2 findet Anwendung.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.

Umfeld von § 54 GenG

§ 53a GenG. Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung

§ 54 GenG. Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband

§ 54a GenG. Wechsel des Prüfungsverbandes