§ 58 GenG. Prüfungsbericht

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 58.
(1) Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verbande entzogen werden,
  • 1. wenn er sich gesetzwidriger Handlungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn er andere als die im § 53 bezeichneten Zwecke verfolgt;
  • 2. wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der Revision nicht genügt.
(2) Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die für die Verleihung zuständige Stelle ausgesprochen.
(3) Von der Entziehung ist den im § 56 bezeichneten Gerichten Mittheilung zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.