§ 6 GenG. Mindestinhalt der Satzung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006] | [1. Januar 1999] |
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§ 6. Mindestinhalt der Satzung | § 6 |
Die Satzung muß enthalten: | Das Statut muß enthalten: |
1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; | 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; |
2. den Gegenstand des Unternehmens; | 2. den Gegenstand des Unternehmens; |
3. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, daß die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben; | 3. Bestimmungen darüber, ob die Genossen für den Fall, daß die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben; |
4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muß durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im [Bundes]anzeiger genügt nicht[;] | 4. Bestimmungen über die Form für die Berufung der Generalversammlung der Genossen, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Berufung der Generalversammlung muß durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Genossen oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die Bekanntmachung im [Bundes]anzeiger genügt nicht[;] |
5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist. | 5. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. |
[1. Januar 1999–18. August 2006]
1§ 6. Das Statut muß enthalten:
- 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
- 2. den Gegenstand des Unternehmens;
- 23. Bestimmungen darüber, ob die Genossen für den Fall, daß die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben;
- 34. Bestimmungen über die Form für die Berufung der Generalversammlung der Genossen, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Berufung der Generalversammlung muß durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Genossen oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die Bekanntmachung im [Bundes]anzeiger genügt nicht[;]
- 45. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 1, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 3. 25. Dezember 1993: Artt. 18 Abs. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, Bekanntmachung vom 19. August 1994.
- 4. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 3 S. 2, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.