§ 60 GenG. Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1900–15. Dezember 1934]
1§ 60.
(1) Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verbande entzogen werden,
  • 1. wenn er sich gesetzwidriger Handlungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn er andere als die im § [55] bezeichneten Zwecke verfolgt;
  • 2. wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der Revision nicht genügt.
(2) Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die für die Verleihung zuständige Stelle ausgesprochen.
(3) Von der Entziehung ist den im § [58] bezeichneten Gerichten Mittheilung zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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