§ 60d GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[31. Dezember 1929–15. Dezember 1934]
1§ 60d.
(1) [1] Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister des Sitzes des aufgelösten Verbandes gelten die Mitglieder dieses Verbandes als Mitglieder des übernehmenden Verbandes mit den aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Rechten und Pflichten. [2] Von der Eintragung hat der Vorstand unverzüglich die Mitglieder zu benachrichtigen.
(2) [1] Die Mitglieder des aufgelösten Verbandes haben das Recht, durch Kündigung ihren Austritt aus dem übernehmenden Verbande zu erklären. [2] Auf das Recht zur Kündigung kann verzichtet werden. [3] Die Kündigung hat spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten zu erfolgen; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Nachricht von der Eintragung der Verschmelzung (Abs. 1 Satz 2) dem Mitgliede zugeht. [4] Im Falle der Kündigung gilt die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Verband als nicht erworben.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1929: Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1929, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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